Es ist rechtlich so etwas wie eine Grauzone.
"Wenn der Reifenhersteller an einer serienmäßigen Maschine die erforderlichen Prüfungen zur Freigängigkeit der Reifen und zu möglichen Abweichungen der Geschwindigkeitsanzeige erfolgreich durchgeführt und eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt hat, wird der Fortbestand der Betriebserlaubnis nicht generell in Frage gestellt, so lange die zugrunde liegenden Voraussetzungen erfüllt werden." Siehe"Einerseits verzichten die meisten Motorradhersteller inzwischen auf Reifenfabrikatsbindungen
in den Fahrzeugpapieren, empfehlen andererseits aber den Fahrzeughaltern verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Teilweise geben die Hersteller auf ihren Internetseiten weitere empfohlene Reifenmodelle an. Damit bleibt es im weitesten Sinne dem Halter überlassen, welches Reifenmodell der passenden Dimension er wählt.
Werden diese Empfehlungen bzw. Einschränkungen seitens des Halters übergangen, muss er mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. Nach einem schwerwiegenden Ereignis (z.B. einem Unfall in Folge von Instabilität des Motorrades) wird es für den Halter kaum möglich sein, den Nachweis zu führen, dass die Reifen-Fahrzeug-Kombination entgegen der Herstellereinschätzung uneingeschränkt funktioniert. In der Praxis bedeutet dies, dass der Motorradfahrer wie bisher bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben oder Unbedenklichkeitserklärungen suchen wird, wenn er die ursprünglich homologierten Reifen nicht verwenden will oder diese Reifenmodelle nicht mehr verfügbar sind."
Das heißt im Prinzip, ja Du darfst jeden Reifen einer freigegebenen Größe fahren, gibt es für diesen aber keine Freigabe des Herstellers bist Du als Fahrer im Fall eines Unfalls gearscht und zahlst selbst.
Für Reifen bis 31.12.2019 gilt demnach:
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle E-gekennzeichneten Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand
auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor.
Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
werden.