Interview mit Manfred Woll, Homologations-Experte und Leiter der TÜVPrüfstelle
Landau/Pfalz:
Frage: Messen kann die Polizei vor Ort nur das Standgeräusch eines Motorrads. Für
den Gesetzgeber ist aber das Fahrgeräusch für die Straßenverkehrszulässigkeit
entscheidend. Was legitimiert die Polizei, ein Motorrad aufgrund einer
Standgeräuschmessung zu beanstanden, im Extremfall zu beschlagnahmen
beziehungsweise den Halter zum Abschrauben des Schalldämpfers zu verpflichten?
Antwort: Die Polizei kann vor Ort nur die Vorschriftsmäßigkeit der montierten
Auspuffanlage überprüfen. Dazu dient der im Fahrzeugschein eingetragene
Standgeräuschwert. Wird der um mehr als fünf Dezibel überschritten - sei es durch
Korrosion, Beschädigung oder Manipulation -, entspricht das Motorrad nicht mehr
den Vorschriften. Wenn eine andere, vom Fahrzeugschein abweichende
Auspuffanlage montiert ist, kann es sehr wohl sein, daß diese eintragungsfähig ist,
obwohl sie im Moment beanstandet werden muß. Dafür ist aber das Fahrgeräusch
ausschlaggebend, und das kann vor Ort von der Polizei nicht ermittelt werden.
Frage: Darf die Polizei ein Motorrad beschlagnahmen allein aufgrund des
bestehenden Verdachts einer Manipulation am Auspuff, die nicht durch eine
Geräuschmessung untermauert ist?
Antwort: Wenn der begründete Verdacht auf die Überschreitung der Geräuschwerte
besteht, ist dies ein Umweltrelevanter Punkt, ebenso wie das Abgasverhalten. In
diesen Fällen liegt gemäß Paragraph 19 der StVZO immer ein Erlöschen der
Betriebserlaubnis vor. Damit ist eine Sicherstellung des Motorrades durch die Polizei
jederzeit möglich.
Frage: Wie aussagekräftig sind sogenannte EG-BE über die tatsächliche
Zulässigkeit von Nachrüstanlagen?
Antwort: Sinn einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Europa-
Betriebserlaubnis (EG-BE) ist der, daß der Halter dieses Teil anbaut und weiter
nichts zu veranlassen braucht. Die aufgeprägte Prüfnummer besagt, daß der Topf
bei der Typprüfug die Vorgaben erfüllt hat. Wenn dieser Topf nun durch Korrosion,
Beschädigung oder Manipulation zu laut wird, gilt wiederum, was ich bereits
eingangs erwähnt habe. Aber auch wenn der Topf schon im Neuzustand wegen
eventueller Fertigungsfehler zu laut wäre, bliebe der Halter verantwortlich und wäre
bei der ganzen Sache der Dumme.
Frage: Wie steht es um die Zulässigkeit älterer Motorräder mit entsprechend lauten
Auspuffanlagen, zum Beispiel einer Harley aus den 50er oder einer Ducati aus den
70er Jahren ?
Antwort: Das Erstzulassungsdatum aus den Papieren ist maßgebend. Wenn zum
Zulassungszeitpunkt andere Meßwerte und Meßmethoden galten, genießen die
Besitzer dieser Maschinen Besitzstandsschutz. Die heute durchgeführte
Nahfeldgeräuschmessung gibt es erst seit Anfang der 80er Jahre. Früher wurde aus
sieben Metern Entfernung gemessen. Motorräder mit Erstzulassung bis Ende der
70er Jahre sind vor Ort durch die Polizei nur schwer zu packen.