Bußgeldbescheid bekommen!!! hab die shiver schrott!!!

  • Servus Konstantin,

    herzliches Beileid und gute Genesung! Das ist bestimmt schlimm, wenn man nicht weiss, warum es zum Unfall kam. Ich wünsch' Dir, dass Du bald wieder mit Freude und Sebstvertrauen auf ein Motorrad steigen kannst.

    Alfred

    "Wenn man sieht, dass eine Sache genetisch versaut ist, das kann man mit Prügel allein nicht korrigieren." (Gerhard Polt / Die Toten Hosen)

  • Also Gabel, Bremse, oberer Rahmen, die vordere Felge hat demnach sicher nicht nur Kratzer, sondern auch eine Delle - zusammen mit dem anderen Mist kann das leicht auf einen (wirtschaftlichen) Totalschaden hinauslaufen. :omm
    Gute Besserung Dir und dass es hoffentlich doch nicht so arg ist.

  • Hallo Konstatin,

    von mir auch gute Besserung :blumen :blumen :blumen und zum Glück hast Du nicht mehr davon getragen. Und den Sachschaden kann man wieder beheben, auch ohne VK. Dann spart man halt was länger.

    Und noch was zur Vollkasko... ich habe gelesen, dass einer geschrieben hat, dass man mit 140% eingestuft wird als Anfänger? Bei welcher Versicherung soll das denn sein? Auf jeden Fall lohnt sich manchmal keine Vollkasko, da sie noch immer zu teuer ist. Dann würde ich halt wenn überhaupt nur im ersten Jahr die VK mit rein nehmen und wenn man sicherer fährt wieder raus damit.

    Leute und bleibt heile hier im Forum... Es reicht, dass ein Freund von mir, ohne das er eine Chance hatte zu reagieren frontal in ein plötzlich wendenes Auto gefahren ist... und das in der City... Endergebnis GSX-R1000 platt, das Auto schrott ( ab B-Säule ) und er liegt im Wachkoma... die Verletzungen lass ich jetzt mal außen vor :regen :beee

    Gruß
    Alex

  • Auch von mir gute Besserung :blumen!

    Es scheint sich zu häufen, daß die Unfälle meist mit einer Überbremsung (Notbremsung/ Panikbremsung) des Vorderrades einhergehen. Das war in anderen Threads schonmal aufgefallen.

    Wenn jemand mal die Zeit und Muse hat, mit den Bremsbelägen zu experimentieren und das Ergebnis zu kommunizieren, wäre das sicherlich nicht schlecht! Dazu hatte ich neulich schon einmal eine Antwort erstellt. Leider habe ich selber keine Zeit, um das mal auszuprobieren.
    Mein Tipp wären WEICHERE BELÄGE vorne (nicht welche, die die Bremsleistung noch erhöhen) zu verwenden.

    WSC-Neuss: das wäre für Euch doch mal ne schöne Aufgabe, oder nicht? :denk :]

    Denn meiner Meinung nach ist die Bremse vorne eindeutig zu heftig beim sogenannten "Initial- Biss" (also im allerersten Moment) und nicht so toll zu dosieren (entegen den Medien- Meinungen).

    ABS ist zwar toll, muß aber nun wirklich nicht unbedingt sein, wenn die Bremse entsprechend gut abgestimmt ist.


    Gruß
    Armin

  • scheint ja vorne eingeschlagen zu sein so ähnlich wie ich letztes jahr :D
    in summe waren das damals knapp 4000 Euro wobei 800ungrad von der Teilkasko übernommen wurden


    Gute Besserung wünsch ich dir


    PS: ich hab dies jahr Vollkasko ^^

  • Die 4000 € kann ich mit 4600€ toppen, TK kommt nicht zum Einsatz, da die Teile alle heil sind die da ersetzt werden!!!!

    Naja die 4 Wochen mit der Shiver hat ich viel Spaß und es waren bis jetzt die teuersten!!!!


    Hat jemand eine Idee was ich jetzt mit der Shiver machen soll? Reparieren, eher nicht, in meinen Augen lohnt sich das nicht! :beee


    :omm

    DLzG
    Konstantin

    :italia:punk :italia

    Einmal editiert, zuletzt von koniz (3. Juli 2009 um 20:47)

  • Moin Jung !

    Scheiss Sache, ich fühle mit. Kenne das "MoppedimArschwasmachichnun-Gefühl" nur zu gut. Hol soviel Geld aus dem Schrotthaufen wie es nur geht. Egal ob die Saison noch läuft oder nicht. Dann holste dir übern winter was neues.
    Gute Besserung wünsche ich dir !

    Gruß vom Örnemann

  • Wenn Du Rechtschutz hast, würde ich mal mit dem Anwalt reden

    Viel Erfolg wünsch ich Dir...

    edit: es müsste am 26.9. schon verjährt sein.

    bei Verkehrsverstößen ist die Frist 3 Monate

    :pilot Länger do kerzer dort :teach

    :leuchte Kann man die Klimaerwärmung stoppen, wenn man den Kühlschrank offen lässt? :kalt

    Einmal editiert, zuletzt von Kühlschrank (30. September 2009 um 00:14)

  • mein Rat: sch... drauf und zahl. Das gehört halt noch mit zum Schaden.

    Die Frage wird sein, wieviel zusätzliche Scherereien du wegen 145 Euro auf dich nehmen willst. Wenn eine kurze Schilderung an deine Rechtsschutzversicherung für den Widerspruch gegen den Bescheid ausreicht, dann mach das. Wenn es aber mehr würde wie z.B. Gerichtsverhandlung o.ä. würd ich mir das wegen der Summe nicht antun.

  • Zitat

    Original von Kühlschrank
    Wenn Du Rechtschutz hast, würde ich mal mit dem Anwalt reden

    Viel Erfolg wünsch ich Dir...

    edit: es müsste am 26.9. schon verjährt sein.

    bei Verkehrsverstößen ist die Frist 3 Monate

    Das Schreiben ist am 22.09.09 angeblich erstellt worden, und am 29.09.09 zugestellt gilt dies auch ???

    DLzG
    Konstantin

    :italia:punk :italia

  • schau mal hier:

    Verjährung von Verkersverstößen


    Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bei Verkehrsverstoß

    Mrz 25th, 2009 by Rechtsanwalt Brandau

    Die Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wie etwa zu schnelles Fahren, zu dichtes Auffahren etc, tritt sehr schnell ein und kann daher dazu führen, dass ein wirksamer Bußgeldbescheid nicht erlassen werden kann. Bereits 3 Monate nach der Tat kann die Tat nicht mehr verfolgt werden, wenn keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Dies bestimmt § 26 III StVG

    § 26 StVG Verjährung

    (1)…

    (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

    Eine abweichende Frist, nämlich 1 Jahr, gilt bei vorsätzlichen Fahren unter Alkohl, immer noch 6 Monate bei fahrlässigen Fahren unter Alkohol (§ 31 StVG).

    Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Die näheren Gründe, aus denen dies erfolgen kann, sind in § 33 OWiG geregelt:

    § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
    1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
    2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
    3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,
    4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
    5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
    6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
    7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
    8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
    9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
    10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
    11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
    12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
    13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
    14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
    15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

    Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

    (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

    (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

    (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

    Die Unterbrechungshandlung muß sich damit gegen eine bestimmte Peson richten. Nur derjenige, auf den sie sich bezieht, muss sie sich entgegenhalten lassen. Wird also der Halter eines Fahrzeuges angehört bewirkt dies keine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Fahrer, wenn es sich hierbei um verschiedene Personen handelt.

    :pilot Länger do kerzer dort :teach

    :leuchte Kann man die Klimaerwärmung stoppen, wenn man den Kühlschrank offen lässt? :kalt

    Einmal editiert, zuletzt von Kühlschrank (30. September 2009 um 09:46)

  • Hätte, Wenn und Aber,

    wenn man die Kohle braucht ( man ist jung) hat man sie nicht, VK für über 1000 € , und wenn man sie hat braucht man sie nicht mehr. Iss im Leben so und darauf spekulieren ja auch die Versicherungen.

    Pech gehabt und gute Besserung.

    Gegen Bussgeldbescheide kann man nur mit einen guten Rechtsanwalt Einspruch einlegen.

    ADAC - Rechtsschutz, hat sich bei mir schon sehr gelohnt und kostet nicht viel!


    PS: hat mir erst kürzlich 3 Punkte u. 4/8 Wochen Fahrverbot 300€ gespart, wegens Verfahrensfehlern!



    ich der Siegel OWL-City